Motorbezogene Versicherungssteuer für Kfz mit Elektro- oder Hybridantrieb (Plug-in)Artikel Nummer 28Veröffentlicht am Autor: Mag. Friederike Neißl
Mit 01. April 2025 trat eine neue Gesetzesänderung in Kraft, die sich auf die motorbezogene Versicherungssteuer für (Plug-in)-Hybrid- und Elektrofahrzeuge bezieht.
Damit unterliegen sowohl Pkw, Motorräder als auch Wohnmobile und (Plug-in-)Hybridfahrzeuge einer speziellen motorbezogenen Versicherungssteuer.
Die Vorschreibung für bereits bestehende Kfz kann länger dauern, allerdings muss - auch bei verspäteter Vorschreibung - die motorbezogene Steuer ab dem 01. April 2025 bezahlt werden.
Die Berechnungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wird aus den Zulassungsdaten der Fahrzeuge übernommen. Die kW-Angabe im Zulassungsschein entspricht jedoch nicht immer der tatsächlichen Dauernennleistung. Somit wird die Steuerhöhe in manchen Fällen nicht korrekt berechnet.
Bei Rückfragen bzw. bei Korrekturen ist die Landesprüfstelle der Landesregierung oder der Händler zuständig.