Pickerl-ÜberprüfungArtikel Nummer 22Veröffentlicht am Autor: Mag. Friederike Neißl
Pickerl-Überprüfung - Begutachtung nach § 57a KFG
Nachfrist für einige Kfz abgeschafft
Ab 20.5.2018 ist für viele Kfz und Anhänger kein „Überziehen“ des Begutachtungstermins mehr möglich.
Bisher galten bis zu vier Kalendermonate Nachfrist nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Termins um die Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) machen zu lassen.
Ab 20. Mai 2018 gibt es diese Nachfrist für viele Kfz und Anhänger nicht mehr!
Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:
- allen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen
- allen Lkw über und auch unter 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
- allen Omnibussen (Fahrzeugklassen M2 und M3)
- Anhängern über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (Klassen O3 und O4)
- Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
- Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h
Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von drei Monaten d.h. die Begutachtung kann im gelochten Kalendermonat selbst und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten absolviert werden.
Weiterhin sechs Monate Zeit bleibt für die wiederkehrende Begutachtung bei allen anderen Fahrzeugen.
Hier gilt wie bisher:
- Ein Kalendermonat Vorfrist!
- Gelochtes Kalendermonat
- Die vier darauffolgenden Kalendermonate
Das in den § 57a-Begutachtungsplaketten gelochte Datum (Kalendermonat und Jahr) ist generell der Kalendermonat des Jahrestages der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.
Die wiederkehrende Begutachtung muss in Österreich grundsätzlich jährlich durchgeführt werden (Unterschiede z.B. bei NeuKfz etc. sind zu beachten).
Bitte bei Auslandsreisen mit dem PKW unbedingt darauf achten dass in vielen Ländern die 4-monatige Toleranzfrist nicht gilt und eine Einreise ohne aktueller, gültiger Prüfplakette nicht möglich ist.