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Sobald die ersten kalten Nächte hinter uns liegen, ist es jedes Jahr wieder Zeit, um die Heizung schön langsam wieder aus dem Sommerschlaf zu holen. Aufgrund der gestiegenen Energiepreise sind viele Österreicher*innen aber auf der Suche nach alternativen Heizsystemen.
Selbst installierte Holzöfen und elektrische Heizgeräte boomen. Doch leider steigt mit unsachgemäß in Betrieb genommenen oder schlecht gewarteten Heizsystemen auch die Brandgefahr. Davor wird immer wieder von öffentlichen Stellen gewarnt, von vielen wird dies jedoch nicht ernst genommen.
Und auch aus einer anderen Richtung lauert die Gefahr: Wird die Heizung nicht fachgerecht eingebaut und abgenommen, kann die Versicherung unter Umständen im Schadensfall aussteigen.
Damit es von Vornherein nicht zu solchen Diskussionen oder Streitigkeiten im Schadenfall kommt, und dieser dem Kunden nicht teuer zu stehen kommt, sollte die Heizung IMMER von einem Fachmann eingebaut und abgenommen werden.
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Mit 1. September 2022 trat die vom oberösterreichischen Landtag einstimmig beschlossene Hundehaltegesetz-Novelle 2022 in Kraft.
Schon bisher musste jeder mehr als zwölf Wochen alte Hund bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen schriftlich angemeldet werden. Dabei müssen auch der erforderliche Sachkundenachweis, eine Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank sowie ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht, vorgelegt werden.
Für Hundehalter neu ist, dass ab 1. September 2022 zusätzlich auch Änderungen oder ein Wechsel bei der Hundehaftpflichtversicherung an die Gemeinde bekannt geben werden müssen. Gemeinden haben außerdem das Recht, von sich aus aktiv das Vorhandensein einer ausreichenden Hundehaftpflichtversicherung nachzuprüfen (entweder beim Hundehalter oder direkt beim Versicherer).
Diese Anpassungen sollen Deckungslücken vermeiden und somit sicherstellen, dass die Opfer weitreichend geschützt sind.
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Ab 20.5.2018 ist für viele Kfz und Anhänger kein „Überziehen“ des Begutachtungstermins mehr möglich.
Bisher galten bis zu vier Kalendermonate Nachfrist nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Termins um die Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) machen zu lassen.
Ab 20. Mai 2018 gibt es diese Nachfrist für viele Kfz und Anhänger nicht mehr!
Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:
Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von drei Monaten d.h. die Begutachtung kann im gelochten Kalendermonat selbst und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten absolviert werden.
Weiterhin sechs Monate Zeit bleibt für die wiederkehrende Begutachtung bei allen anderen Fahrzeugen.
Hier gilt wie bisher:
Das in den § 57a-Begutachtungsplaketten gelochte Datum (Kalendermonat und Jahr) ist generell der Kalendermonat des Jahrestages der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.
Die wiederkehrende Begutachtung muss in Österreich grundsätzlich jährlich durchgeführt werden (Unterschiede z.B. bei NeuKfz etc. sind zu beachten).
Bitte bei Auslandsreisen mit dem PKW unbedingt darauf achten dass in vielen Ländern die 4-monatige Toleranzfrist nicht gilt und eine Einreise ohne aktueller, gültiger Prüfplakette nicht möglich ist.
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Die Verwendung von E-Bikes stellt für viele eine Erleichterung im Alltag dar und gilt als beliebtes Sportgerät. Allerdings ist vielen Benützern nicht bewusst, dass möglicherweise eine eigene Haftpflichtversicherung notwendig wird, da diese in der Haushaltsversicherung nicht inkludiert ist. Bitte unbedingt abklären, ob und inwieweit E-Bike-Benützung mitversichert ist.
Das Augenmerk sollt auch auf die zu erzielende Höchstgeschwindigkeit gelegt werden. Sollte das E-Bike schneller als 25 km/h fahren bzw. mehr als 600 Watt haben, ist eine eigene Versicherung unbedingt erforderlich und auch die zusätzlichen Vorschriften (Helmpflicht etc.) sind im eigenen Interesse zu beachten. Diese E-Bikes werden zwar als E-Bike verkauft, sind aber als Mofa deklariert und unterliegen somit auch den Bestimmungen analog den Mofas.
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Nicht empfehlenswert sind in den meisten Fällen die Versicherungen, die oft quasi im Vorbeigehen verkauft werden, z.B. beim Kauf die neuen Schier gegen Diebstahl und Bruch oder beim Erwerb von hochwertigeren Geräten gegen Reparaturkosten. Diese Deckungen kosten in vielen Fällen nur ein paar Euro. Im Vergleich zum Kaufpreis erscheint der Versicherungsschutz, der hoch gepriesen wird, als sehr günstig.
Nichts desto trotz sind auch diese paar Euro zu viel, wenn man die Versicherungsleistungen genauer hinterfragt. Was nützt einem die Versicherung, wenn die Reparaturzusage genau so lange gilt wie die gesetzliche Gewährleistung oder die Schier nur ersetzt werden, wenn sie trotz ständiger Aufsicht gestohlen werden (wer nimmt schon seine „Brettln“ mit zu Tisch?).
Diese Versicherungen werden im Fachhandel immer wieder angepriesen. In jedem Fall gilt es jedoch vor Abschluss derartiger Polizzen, hellhörig zu sein, die Leistungen genau zu hinterfragen und auch durchzulesen.
Lohnen kann sich eine derartige Versicherung aus dem Fachhandel durchaus beim Kauf eines teuren Fahrrades. Da die Versicherungssumme von Fahrrädern bei fast allen Versicherern begrenzt ist bzw. auf den Versicherungsort beschränkt ist, lohnt sich der Abschluss einer Fahrradversicherung in einigen Fällen durchaus. Überlegenswert ist diese Variante in jedem Fall bei Fahrrädern mit einem Neupreis über 1.500 Euro.
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#19
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Seit 2007 gilt in Österreich auch für PKW bei winterlichen Fahrverhältnissen die Winterreifenpflicht im Zeitraum vom 1. November bis zum 15. April. Der Grund dafür ist klar: in der Vergangenheit haben immer wieder Fahrzeuge mit Sommerreifen im Winter zu teils schweren Unfällen geführt.
Neben der zu erwartenden Strafe, wenn man bei winterlichen Fahrverhältnissen innerhalb des oben genannten Zeitraumes sein Auto nicht entsprechend ausgerüstet hat, muss man mit einem Regress durch die Versicherung rechnen, sollte es zu einem Schaden kommen. Vor Einführung dieses Gesetzes war es nach einem Unfall kaum möglich, beim Versicherungsnehmer bzw. Lenker Ansprüche geltend zu machen, weil keine Winterreifenpflicht bestand. Jetzt ist die Situation klar. Verursacht man einen Unfall mit Sommerreifen, so bleibt der Versicherer in der Haftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von € 11.000,00 leistungsfrei, wenn der Unfall durch die falsche Bereifung verursacht worden ist.
Die Kasko bleibt leistungsfrei, wenn zum Fehlen der Winterreifen bei winterlichen Fahrbahnbedingungen auch noch die grobe Fahrlässigkeit wie z.B. überhöhte Geschwindigkeit kommt.
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Mit 12. April 2021 trat eine Erleichterung hinsichtlich der Kennzeichen auf dem Heck-Radträger in Kraft: Sie wird es ermöglichen, dass auch rote Kennzeichentafeln über die Grenze benützt werden dürfen, weil die neu ausgegebenen Tafeln das Internationale Unterscheidungszeichen tragen, so wie bisher die weißen Tafeln. Es besteht keine sofortige Umtauschpflicht, diese ist jedoch gegeben falls ein Kfz-Tausch ansteht. Bei einem Kfz-Wechsel muss die alte rote Tafel abgegeben werden, daher ist es ratsam, diese bereits im Vorfeld erneuern zu lassen. Wer bereits eine rote Tafel hat, kann ab dem 12. April eine neue bei einer Zulassungsstelle bestellen. Allerdings wird man auf die neue Tafel ein paar Tage warten müssen, weil diese erst anzufertigen ist. Verwendet man im Ausland (auch innerhalb der EU bzw. des EWR) das alte rote Kennzeichen ohne internationales Unterscheidungskennzeichen, muss unbedingt das „A“-Pickerl angebracht werden.
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Dass die Urlaubszeit – sowohl im Sommer als auch im Winter - als besonders beliebt bei Einbrechern gilt, ist weithin bekannt. Allerdings wird ihnen das Leben teilweise auch durch den sorglosen Umgang mit sozialen Medien leicht gemacht. Viele Einbrüche in das Eigenheim erfolgen aufgrund von leicht zugänglichen Statusmeldungen auf Facebook, Instagram, Whatsapp oder ähnlichen Kanälen. Was für die Freunde gedacht ist, wird von Langfingern ausgenützt.
Wichtig ist vor allem, dass die Einstellungen so gewählt werden, dass nicht jeder diese Informationen lesen kann und diese für unbekannte Dritte gesperrt sind.
Gefährlich sind auch unbedachte Urlaubsfotos mit einem Zusatz von wo aus man diese gerade verschickt.
Wenn gewisse Grundregeln eingehalten werden, kann das Risiko minimiert werden - wie z.B.:
Im Normalfall wird zwar das unvorsichtige Posten von den Versicherern nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet (Stand Oktober 2017 – wie die zukünftige Entwicklung aussieht, ist nicht abzusehen), aber dennoch ist nach einem Einbruch mit vielen Unannehmlichkeiten zu rechnen. Außer Acht gelassen werden sollte auch nicht das Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden nach einem Einbruch.
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#14
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Die rechtlichen Vorschriften rund um die Nutzung von Drohnen sind genau definiert. Allerdings wissen die wenigsten Nutzer, dass Drohnen nur bis zu dem geringen Gewicht von ca. 250 g als Spielzeug gelten und ohne Einschränkung geflogen werden dürfen (bis zu einer Höhe von max. 30 m). Über 250 g gelten eigene Regelungen - siehe Novelle zum Luftfahrtgesetz – LFG aus 2014 - gekoppelt mit der kostenpflichtigen Genehmigung durch Austro Control und einer eigenen Haftpflichtversicherung. Drohnen über 250 g sind in den Privathaftpflichtversicherungen nicht inkludiert. Eine Haftpflichtversicherung (diese ist übrigens eine Pflichtversicherung) ohne Genehmigung ist wirkungslos weil diese nur greift wenn die erforderliche Genehmigung vorgelegt wird.
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Ab Jänner 2011 werden nun die neuen, kleinen Zulassungsscheine ausgegeben. Diese stellen eine praktische Alternative zum üblichen Papier-Zulassungsschein dar, da sie sich im Scheckkartenformat präsentieren. Die Kosten hierfür belaufen sich auf Euro 19,80 und müssen bei Wechselkennzei chen für jedes Kfz im Wechselkennzeichen bezahlt werden.
Wer ein Fahrzeug anmeldet, Änderungen am Zulassungsschein vornehmen muss oder einfach nur den neuen Zulassungsschein haben möchte, kann entweder direkt bei einer Zulassungsstelle oder über den Versicherungsbetreuer den neuen Zulassungsschein beantragen. Die Abwicklung der Zulassung bleibt unverändert. Bei Antragstellung wird ein Papier-Zulassungsschein ausgehändigt. Dieser verliert nach Erhalt des Scheckkartenzulassungsscheines (spätestens aber nach 8 Wochen) automatisch seine Gültigkeit. Der Scheckkartenzulassungsschein wird an die Zustelladresse (Adresse des Zulassungsinhabers) gesendet.
Die aktuellen Zulassungsscheine– aus Papier – bleiben bestehen und müssen nicht umgetauscht werden.
Wenn das Kfz gewechselt wird, wird ein neuer Scheckkarten-Zulassungsschein ausgestellt, der wieder kostenpflichtig ist.
Ja, der neue Zulassungsschein ist ein international gültiges Dokument.
Die wichtigsten Daten, die für Kontrollen etc. notwendig sind, sind weiterhin mit freiem Auge lesbar. Hierzu zählen unter anderem: Zulassungsbesitzer, Adresse, Kennzeichen, zulässige Gewichte etc. Es befinden sich auch auf dem Chip nur Daten, die auf einem Papier-Zulassungsschein auch vorhanden wären. Zusätzliche Daten werden auf dem Chip nicht gespeichert.
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