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Sobald die ersten kalten Nächte hinter uns liegen, ist es jedes Jahr wieder Zeit, um die Heizung schön langsam wieder aus dem Sommerschlaf zu holen. Aufgrund der gestiegenen Energiepreise sind viele Österreicher*innen aber auf der Suche nach alternativen Heizsystemen.
Selbst installierte Holzöfen und elektrische Heizgeräte boomen. Doch leider steigt mit unsachgemäß in Betrieb genommenen oder schlecht gewarteten Heizsystemen auch die Brandgefahr. Davor wird immer wieder von öffentlichen Stellen gewarnt, von vielen wird dies jedoch nicht ernst genommen.
Und auch aus einer anderen Richtung lauert die Gefahr: Wird die Heizung nicht fachgerecht eingebaut und abgenommen, kann die Versicherung unter Umständen im Schadensfall aussteigen.
Damit es von Vornherein nicht zu solchen Diskussionen oder Streitigkeiten im Schadenfall kommt, und dieser dem Kunden nicht teuer zu stehen kommt, sollte die Heizung IMMER von einem Fachmann eingebaut und abgenommen werden.
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Mit 1. September 2022 trat die vom oberösterreichischen Landtag einstimmig beschlossene Hundehaltegesetz-Novelle 2022 in Kraft.
Schon bisher musste jeder mehr als zwölf Wochen alte Hund bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen schriftlich angemeldet werden. Dabei müssen auch der erforderliche Sachkundenachweis, eine Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank sowie ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht, vorgelegt werden.
Für Hundehalter neu ist, dass ab 1. September 2022 zusätzlich auch Änderungen oder ein Wechsel bei der Hundehaftpflichtversicherung an die Gemeinde bekannt geben werden müssen. Gemeinden haben außerdem das Recht, von sich aus aktiv das Vorhandensein einer ausreichenden Hundehaftpflichtversicherung nachzuprüfen (entweder beim Hundehalter oder direkt beim Versicherer).
Diese Anpassungen sollen Deckungslücken vermeiden und somit sicherstellen, dass die Opfer weitreichend geschützt sind.
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Ab 20.5.2018 ist für viele Kfz und Anhänger kein „Überziehen“ des Begutachtungstermins mehr möglich.
Bisher galten bis zu vier Kalendermonate Nachfrist nach dem in der Begutachtungsplakette gelochten Termins um die Begutachtung nach § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) machen zu lassen.
Ab 20. Mai 2018 gibt es diese Nachfrist für viele Kfz und Anhänger nicht mehr!
Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:
Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von drei Monaten d.h. die Begutachtung kann im gelochten Kalendermonat selbst und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten absolviert werden.
Weiterhin sechs Monate Zeit bleibt für die wiederkehrende Begutachtung bei allen anderen Fahrzeugen.
Hier gilt wie bisher:
Das in den § 57a-Begutachtungsplaketten gelochte Datum (Kalendermonat und Jahr) ist generell der Kalendermonat des Jahrestages der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.
Die wiederkehrende Begutachtung muss in Österreich grundsätzlich jährlich durchgeführt werden (Unterschiede z.B. bei NeuKfz etc. sind zu beachten).
Bitte bei Auslandsreisen mit dem PKW unbedingt darauf achten dass in vielen Ländern die 4-monatige Toleranzfrist nicht gilt und eine Einreise ohne aktueller, gültiger Prüfplakette nicht möglich ist.
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Mitterweg 27
4921 Hohenzell
Telefonische Terminvereinbarung erwünscht!
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group